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BFSG und Ihre Website: für wen es seit 2025 gilt, und für wen nicht

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten · Keine Rechtsberatung

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Anders als bei manch früherem Digitalgesetz gibt es keine allgemeine Übergangsfrist für bestehende Websites: Wer erfasst ist, steht seit diesem Datum in der Pflicht. Die entscheidende Frage für die meisten Unternehmen ist deshalb nicht, was Barrierefreiheit technisch bedeutet, sondern eine einfachere. Gilt das BFSG überhaupt für meine Website? Dieser Leitfaden führt durch die Kriterien, die darüber entscheiden.

Was das BFSG verlangt, und seit wann

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Erfasste Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein, also wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Als Maßstab gelten die harmonisierten Normen, in der Praxis vor allem die EN 301 549, die ihrerseits auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist. Wer diese Normen einhält, dem wird die Konformität vermutet (§§ 4, 5 BFSG). Für Websites läuft das üblicherweise auf die WCAG in der Stufe AA hinaus.

Welche Websites das BFSG erfasst

Der zentrale Begriff für Websites ist die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG). Gemeint ist ein digitaler Dienst, der elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht wird und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt. Darunter fallen Onlineshops, Marktplätze, Buchungsstrecken für Termine, Reisen oder Tickets sowie Registrierungen.

Reine Informations- oder Präsentationsseiten, Blogs oder Produktschauen ohne Bestellmöglichkeit fallen nicht darunter. Auch reine Support- und Hilfebereiche sind nicht das eigentliche Ziel des Gesetzes. Bei gemischten Websites zählt der Teil, der zum Vertrag führt: der Weg von der Produktseite über den Warenkorb bis zum abgeschlossenen Kauf.

Drei Fragen, die über Ihre Betroffenheit entscheiden

  1. Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher? Das BFSG greift im Verhältnis zu Verbrauchern (B2C). Ein rein geschäftliches Angebot (B2B) ist ausgenommen, doch die Hürde dafür ist höher als gedacht (siehe unten).
  2. Kann auf Ihrer Website ein Vertrag zustande kommen? Bestellung, Buchung oder Registrierung. Wenn ja, liegt eine erfasste Leistung nahe.
  3. Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Trifft beides zu und Sie erbringen ausschließlich Dienstleistungen, greift eine Ausnahme (§ 3 Abs. 3 BFSG). Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen.

Der Sonderfall: Wer Produkte verkauft

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer erfasste Produkte in Verkehr bringt, etwa Smartphones, Computer, Tablets, E-Book-Lesegeräte oder Router aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 BFSG, fällt aus dieser Ausnahme heraus. Für den Handel mit solcher Elektronik gelten die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße.

Reines B2B, und warum ein AGB-Satz nicht genügt

Ein ausschließlich geschäftliches Angebot ist nicht erfasst. Dieser Ausschluss ist jedoch enger, als viele annehmen. Nach verbreiteter Auslegung reicht ein Satz in den AGB nicht aus, wonach nur mit Unternehmern kontrahiert werde. Erwartet werden zusätzlich technische oder organisatorische Vorkehrungen, die eine Bestellung durch Privatpersonen tatsächlich verhindern. Solange Verbraucher faktisch bestellen können, bleibt das Risiko, als B2C eingestuft zu werden.

Was bei Verstößen droht

Die Aufsicht liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie prüft stichprobenartig und auf Beschwerde. Der übliche Ablauf ist gestuft: zunächst eine Aufforderung zur Abhilfe mit Frist, ein Bußgeld erst, wenn eine Reaktion ausbleibt. Der Rahmen reicht bis zu 100.000 Euro für das Anbieten nicht barrierefreier Produkte oder Dienstleistungen und bis zu 10.000 Euro für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten (§ 37 BFSG). Im äußersten Fall kann die Bereitstellung untersagt werden. Ob sich daneben ein Abmahnrisiko über das Wettbewerbsrecht ergibt, ist unter Gerichten bislang nicht abschließend geklärt. Auf diese Unsicherheit sollte man sich nicht verlassen.

Ob das BFSG für Sie gilt, ist eine Frage Ihres Geschäftsmodells, die Sie mit den Punkten oben weitgehend selbst beantworten können. Ob Ihre Website die Anforderungen dann auch erfüllt, ist eine andere Frage. Fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste, per Tastatur nicht bedienbare Formulare oder eine unklare Seitenstruktur sieht man der Startseite von außen nicht an.

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Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Sie gilt aber nicht, wenn Sie erfasste Produkte wie Elektronik verkaufen. Die Beweislast für die Ausnahme liegt beim Unternehmen.

Fällt mein reiner B2B-Shop unter das BFSG?

Reines B2B ist nicht erfasst. Ein Hinweis in den AGB genügt dafür aber meist nicht. Erwartet werden zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen, die eine Bestellung durch Verbraucher tatsächlich ausschließen.

Ich habe nur eine Info-Website ohne Shop. Betrifft mich das BFSG?

Reine Informations- oder Präsentationsseiten ohne die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen, fallen nicht unter das BFSG. Sobald aber eine Bestellung, Buchung oder Registrierung möglich ist, kann eine erfasste Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vorliegen.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Bis zu 100.000 Euro für das Anbieten nicht barrierefreier Produkte oder Dienstleistungen und bis zu 10.000 Euro für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten (§ 37 BFSG). In der Regel steht davor eine Aufforderung zur Abhilfe mit Frist.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag wurde redaktionell geprüft und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG auf Ihren konkreten Fall anzuwenden ist, klären Sie mit einer spezialisierten Kanzlei.