BFSG-Bußgelder und Marktüberwachung: was bei Verstößen wirklich droht
Seit dem 28. Juni 2025 dürfen die Behörden Verstöße gegen das BFSG verfolgen. Dieser Leitfaden zeigt nüchtern, wer das Gesetz durchsetzt, wie das Verfahren abläuft, wie hoch Bußgelder ausfallen und was es mit dem viel diskutierten Abmahnrisiko auf sich hat.
Wer das BFSG durchsetzt
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie ist über einen Staatsvertrag der Länder eingerichtet und prüft sowohl stichprobenartig als auch auf Beschwerde hin. Es gibt also keine Anmeldung und keine Genehmigung, sondern eine laufende Aufsicht.
Wie das Verfahren abläuft
Das Verfahren ist in der Regel gestuft. Zunächst kann die Behörde anordnen, die Anforderungen innerhalb einer Frist umzusetzen. Bleibt das ohne Erfolg, kann sie die Umsetzung erneut anordnen und dabei die Untersagung des Angebots androhen. Erst wenn auch das scheitert, kann sie das Angebot der Dienstleistung untersagen. Ein sofortiges Bußgeld ohne vorherige Aufforderung ist damit der Ausnahmefall, nicht die Regel.
Wie hoch die Bußgelder sind
Der Rahmen ergibt sich aus § 37 BFSG. Für das Anbieten nicht barrierefreier Produkte oder Dienstleistungen reicht er bis zu 100.000 Euro. Für Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten, etwa eine fehlende oder unvollständige Erklärung oder eine nicht beantwortete Anfrage der Behörde, liegt er bei bis zu 10.000 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach Schwere und Umständen des Einzelfalls.
Beschwerden und Schlichtung
Neben der behördlichen Aufsicht können sich Verbraucher an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wenden, die auch für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zuständig ist. Eine Beschwerde dort ist kostenfrei und kann ein Verfahren bei der Marktüberwachung anstoßen.
Das umstrittene Abmahnrisiko
Ob sich aus dem BFSG ein Abmahnrisiko über das Wettbewerbsrecht ergibt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Ein Teil der Fachwelt hält einzelne BFSG-Vorschriften für Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG. Dann könnten Wettbewerber oder Verbraucherverbände theoretisch Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Gerichte haben das aber noch nicht entschieden. Auf diese Unsicherheit sollte man sich nicht verlassen.
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Wie hoch sind die Bußgelder beim BFSG?
Bis zu 100.000 Euro für das Anbieten nicht barrierefreier Produkte oder Dienstleistungen und bis zu 10.000 Euro für Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten (§ 37 BFSG). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie prüft stichprobenartig und auf Beschwerde.
Kann ich wegen des BFSG abgemahnt werden?
Das ist rechtlich umstritten. Einzelne Vorschriften könnten Marktverhaltensregeln sein, sodass Wettbewerber oder Verbände theoretisch Unterlassungsansprüche hätten. Entschieden ist das bisher nicht.
Was passiert zuerst bei einem Verstoß?
In der Regel eine Aufforderung zur Abhilfe mit Frist, nicht sofort ein Bußgeld. Erst wenn die Abhilfe ausbleibt, folgen weitere Schritte bis zur Untersagung des Angebots.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 37: Volltext (gesetze-im-internet.de)
- Marktüberwachungsstelle der Länder (Sachsen-Anhalt): Marktüberwachung für Barrierefreiheit
- Schlichtungsstelle BGG: Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag wurde redaktionell geprüft und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG auf Ihren konkreten Fall anzuwenden ist, klären Sie mit einer spezialisierten Kanzlei.
