Barrierefreie Website: die häufigsten Barrieren und die Pflicht-Erklärung nach §14
Das BFSG verlangt von erfassten Diensten zweierlei: die Website selbst muss barrierefrei sein, und über ihre Barrierefreiheit muss informiert werden (§ 14 BFSG). Dieser Leitfaden zeigt die häufigsten Barrieren, an denen es in der Praxis hakt, und was die Barrierefreiheitserklärung enthalten muss. Er ersetzt keine Prüfung, sondern hilft beim Einordnen.
Was Barrierefreiheit im Web bedeutet
Barrierefreiheit heißt, dass Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Diese vier Grundsätze stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), auf die die harmonisierte Norm EN 301 549 verweist. Für Websites ist der übliche Zielmaßstab die Stufe AA der WCAG 2.1. Es geht dabei nicht um Ästhetik, sondern darum, dass auch Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen eine Seite nutzen können, oft mithilfe von Vorlesesoftware oder reiner Tastaturbedienung.
Die häufigsten Barrieren
- Fehlende Alternativtexte. Bilder ohne Textalternative bleiben für Vorlesesoftware eine Leerstelle.
- Zu schwache Kontraste. Hellgraue Schrift auf Weiß oder blasse Buttons sind für viele kaum lesbar.
- Keine Tastaturbedienung. Menüs, Formulare oder Dialoge, die sich nur mit der Maus bedienen lassen.
- Unbeschriftete Formularfelder. Eingabefelder ohne verknüpfte Beschriftung, die nicht angesagt werden.
- Unklare Fehlermeldungen. Hinweise, die nur farbig markieren, aber nicht sagen, was zu tun ist.
- Fehlende Struktur. Seiten ohne saubere Überschriften-Hierarchie, in der man sich mit Hilfsmitteln orientieren könnte.
Woran man die Symptome erkennt, ist das eine. Welche Ursache im Einzelfall dahintersteckt und wie sie zu beheben ist, gehört in einen Maßnahmenplan.
Die Barrierefreiheitserklärung nach §14
Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, muss Informationen zu ihrer Barrierefreiheit erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen (§ 14 BFSG). Der Pflichtinhalt ergibt sich aus Anlage 3 zum BFSG. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung nötig sind, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen sollen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise verfügbar sein.
Warum die Erklärung der sichtbarste Prüfpunkt ist
Anders als viele technische Barrieren ist die Barrierefreiheitserklärung von außen erkennbar: Entweder es gibt sie an einer auffindbaren Stelle, oder nicht. Damit ist sie einer der Punkte, die ein automatisierter Scan direkt sichtbar macht, während sich die eigentliche Nutzbarkeit im Detail erst in der Anwendung zeigt.
Ausnahmen: §16 und §17
In engen Grenzen sieht das BFSG Ausnahmen vor: wenn die Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung erfordern würde (§ 16) oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt (§ 17). Beides setzt eine dokumentierte Selbstbewertung voraus, und die Beweislast liegt beim Unternehmen. Eine pauschale Berufung darauf trägt nicht.
Die häufigen Barrieren zu kennen ist das eine. Ob Ihre Website sie tatsächlich vermeidet und ob die Erklärung vorhanden ist, sehen Sie der Startseite nicht an. Ein automatisierter Scan macht beides sichtbar.
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Was muss eine Barrierefreiheitserklärung enthalten?
Nach Anlage 3 zum BFSG eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zum Verständnis ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Wo muss die Erklärung stehen?
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Sie muss für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich sein.
Welcher Standard gilt für Barrierefreiheit?
Die harmonisierte Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist. In der Praxis ist das die Stufe AA der WCAG 2.1.
Was gilt, wenn Barrierefreiheit unverhältnismäßig ist?
Das BFSG kennt Ausnahmen für grundlegende Veränderungen (§ 16) und unverhältnismäßige Belastungen (§ 17). Sie setzen eine dokumentierte Selbstbewertung voraus, und die Beweislast liegt beim Unternehmen.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 14 und Anlage 3: Volltext (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag wurde redaktionell geprüft und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG auf Ihren konkreten Fall anzuwenden ist, klären Sie mit einer spezialisierten Kanzlei.
